Hinweise für die praktische Anwendung des Heilpraktiker-Gesetzes

Der Dachverband Geistiges Heilen e.V. (DGH) bemüht sich intensiv um die Verbesserung der Rechtslage für Geistheiler (dazu zählt auch Reiki). Es folgt eine Wiedergabe des aktuellen Rechtsleitfadens des DGH (Abdruck mit freundlicher Genehmigung des DGH):

In seiner Entscheidung vom 02.03.2004 (AZ 1 BvR 784/03) hat das Bundesverfassungsgericht das Recht für die Ausübung Geistig-Spiritueller Heilung neu geregelt. Ab sofort ist es für Heiler auch ohne Heilpraktiker-Zulassung erlaubt, Geistheilung wie z.B. Reiki auszuüben. Die Tätigkeit des Geistheilens wurde als "Aktivierung der Selbstheilungskräfte des Patienten" beweertet. Daher findet das Heilpraktiker-Gesetz keine Anwendung.

Gleiches gilt für Tätigkeiten, die religiöser Natur sind oder rituelle Praktiken. Der innere Grund liegt darin, dass vom Geistheiler keine Diagnosen gestellt werden.

Erlaubt ist:

  • Die gezielte Krankheitsbehandlung, wenn die Diagnose vom Arzt oder Heilpraktiker stammt. Der Arzt/Heilpraktiker darf also Patienten zum Heiler schicken. Der Heiler muss nicht in der Arztpraxis tätig werden. Er kann zu Hause oder in der eigenen Praxis arbeiten. Für den Arzt/Heilpraktiker ist das auch kein Problem, da er keine medizinische Verantwortung, sondern seelsorgerische Verantwortung überträgt.

Verboten ist:

  • Diagnosen wie z.B. Analysen durch Radionik.
  • Verordnung von Bachblüten, Essenzen oder anderen Mitteln, die als Heilmittel benutzt werden sollen.
  • Werbung mit Krankengeschichten oder Dankschreiben, Werbung mit der heilenden Wirkung bestimmter Gegenstände.

Der Heiler ist dafür verantwortlich,

dass der Patient ihn nicht für einen Arzt hält und Geistiges Heilen nicht mit ärztlicher Heilkunde verwechselt. Aus diesem Grund verlangt das Bundesverfassungsgericht vom Heiler aufklärende Hinweise.

Der Heiler hat dabei die Wahl:

  • Entweder er gibt dem Patienten vor (!) dem Beginn der Behandlung ein entsprechendes Merkblatt oder
  • Der Heiler bringt gut sichtbar (!) einen Aushang in seinem Behandlungsraum an. Dieser könnte z.B. wie folgt aussehen:

Geistiges Heilen dient der Aktivierung der Selbst-heilungskräfte und ersetzt nicht die Diagnose oder Behandlung durch den Arzt / Heilpraktiker.

Die sicherste Lösung ist es jedoch, dem Patienten ein entsprechendes Merkblatt zur Unterzeichnung zu geben und eine Kopie davon einzubehalten.

Name des Teilnehmers:_____________________________

Name des Heilers:___________________________

Information:

Geistiges Heilen dient der Aktivierung der Selbstheilungskräfte und ersetzt nicht die Diagnose oder Behandlung beim Arzt oder Heilpraktiker.

Mit meiner Unterschrift bestätige ich den Erhalt dieses Hinweises vor Beginn der Behandlung.

_________________________________________

Ort, Datum, Unterschrift des Patienten (Bei Minderjährigen Unterschrift der Erziehungsberechtigten)

Weitere ausführliche Hinweise erhältst Du über den Dachverband Geistiges Heilen e.V. (Homepage http://www.dgh-ev.de). Unter http://www.dgh-ev.de/handbuch.html kannst Du auch das vom DGH erstellte Rechtshandbuch für Heiler als pdf-File herunterladen.

Ich weise jedoch ausdrücklich darauf hin, dass für die Rechtssicherheit dieser vom DGH weitergegebenen Informationen sowie der auf meinen Internetseiten abgedruckten Informationen keinerlei Haftung übernommen werden kann. Auch kann keinerlei Haftung dafür übernommen werden, dass die auf diesen Internetseiten weitergegebenen Informationen auf dem jeweils neusten Stand sind.

Bei Rechtsunsicheheit solltest Du also unbedingt einen entsprechend qualifizierten Anwalt aufsuchen.

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